Kann man auch als Einzelunternehmen für das Gütesiegel einreichen?
Ja, die Größe der Institution ist irrelevant.
Man kann sowohl für Veranstalter als auch als selbstständiger Weiterbildungsveranstalter tätig sein. Grundsätzlich gilt, dass jeweils der Weiterbildungsveranstalter über eine entsprechende Zertifizierung bzw. ein hinreichendes Gütesiegel verfügen muss. Werden jedoch beispielsweise Inhouse-Schulungen bei Maklerunternehmen und Maklervereinigungen oder Schulungen bei Institutionen gehalten, welche nicht als anerkannte Bildungsträger zertifiziert sind bzw. über kein hinreichendes Gütesiegel verfügen, so benötigen Einzelpersonen selbst das Gütesiegel zur Bestätigung, dass die TeilnehmerInnen eine - entsprechend der IDD-Regelungen - konforme Weiterbildung in Anspruch genommen haben. Sie müssen in diesen Fällen jene Verpflichtungen erfüllen, die einem Bildungsträger/Veranstalter auferlegt sind. Sowohl die Gewerbeordnung als auch der Lehrplan für Versicherungsmakler sprechen ausdrücklich von Bildungsinstitutionen, so dass von einer Person, die das Gütesiegel beantragt, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen abzuverlangen sind, damit diese Person als Veranstalter auftreten kann.
Kann man auch als reines E-Learning-Institut für das Gütesiegel einreichen?
Ja, die Kriterien sind für alle gleich. In welchem Ausmaß E-Learning-Angebote zur verpflichtenden Weiterbildung angerechnet werden, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Weiterbildungslehrplan.
Gelten die Anforderungen für Trainierende auch für E-Learning-Angebote?
Ja. Bei betreuten Online-Angeboten mit synchroner oder asynchroner Kommunikation gelten die Anforderungen für die jeweils Online-Trainierenden. Bei nicht betreuten Online-Angeboten gelten die Anforderungen für die für den Inhalt der Angebote Verantwortlichen.